Häufig gestellte Fragen
Zu den Bieter:innen
Welche Rechtsformen dürfen sich am Konzeptverfahren beteiligen?
Wer sich als Bieter*innen und in welcher Konstellation an Konzeptverfahren beteiligen kann, wird in den Ausschreibungsunterlagen des jeweiligen Verfahrens deutlich gemacht. In der Regel können sich beteiligen: juristische Personen, natürliche Personen als Einzelunternehmer:innen (wie e.K.), Personengesellschaften als Einzelbieter:innen und Zusammenschlüsse der vorgenannten Personen oder Gesellschaften als Bieter:innengemeinschaften. Die Wahl der Rechts- bzw. Organisationsform steht den Bieter:innen frei, sofern sämtliche Anforderungen der Ausschreibung eingehalten und insbesondere die verbindlichen Ziele der Entwicklung der Liegenschaft umgesetzt werden."
Muss die juristische Person, die das Angebot abgibt, die Gesellschaft sein, die auch das Erbbaurecht übernehmen wird?
Der spätere Erbbauberechtigte bzw. die spätere Erbbauberechtigte ist grundsätzlich identisch mit dem Bieter bzw. mit der Bieterin, auf dessen/deren Konzept der Zuschlag erteilt worden ist. Beabsichtigt der Bieter bzw. die Bieterin hiervon abweichend die Übernahme des Erbbaurechts durch eine gesonderte Projektgesellschaft, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Bei Genossenschaften: Welchen Gründungsgrad muss eine Genossenschaft haben, um am Verfahren teilzunehmen und welche Nachweise sind erforderlich?
Am Vergabeverfahren teilnehmen können Bieter:innen, die selbstständig Träger von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr sein können. Am Vergabeverfahren teilnehmen können daher im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften und Genossenschaften in Gründung (i. G.), deren Satzung nach Maßgabe des § 5 GenG bereits errichtet wurde. Als Nachweis ist jedenfalls die Errichtung der Satzung in Schriftform nebst Unterzeichnung erforderlich. Vor Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages ist die Eintragung im Genossenschaftsregister zwingend erforderlich.
Bei Genossenschaften: Können Genoss:innen nach Anhandgabe getauscht werden?
Bis einen Monat vor Beurkundung muss die Genossenschaft geschlossen werden. Bis zu diesem Stichtag müssen für mindestens 75 % der Wohnungen/Einheiten Genossenschafts-mitglieder gebunden werden, damit die Finanzierung finalisiert werden kann. Diese Vorgaben gelten vor allem für neu gegründete Genossenschaften. Für etablierte Genossenschaften mit langer Mitgliederliste ist das Schließen der Genossenschaft obsolet.
Zur Angebotsabgabe
Ist es denkbar, dass von einem Bieter bzw. einer Bieterin zwei unterschiedliche Konzepte bzw. Angebote eingereicht werden?
Nein, es ist nicht denkbar. Es sind weder Nebenangebote noch mehrere Hauptangebote zulässig.
In welchen Dateiformaten können Angebotsunterlagen abgegeben werden? Gibt es eine Dateigrößenbegrenzung für Dokumente für den Upload einer Datei oder der gesamten Bewerbung? Ist die Angabe von Links möglich?
Die Nutzung von PDF-Dateien wird empfohlen. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Im Falle der Verwendung anderer Dateitypen und Links sind die Hinweise des Hilfebereiches des Bieterportals iTWO tender zu beachten und ggf. das Bieterportal iTWO tender direkt zu kontaktieren, insbesondere wegen einer möglichen Dateigrößenbegrenzung.
Gibt es eine Vorgabe in welchem Format (DIN A1, A0 usw.) bzw. in welcher Form (PDF, PPT usw.) die Bewerbungsunterlagen bzw. Entwürfe eingereicht werden sollen?
Hinsichtlich des Formates der architektonischen Entwürfe existieren keine Vorgaben. Allerdings sollte bei der Auswahl der Formate darauf geachtet werden, dass die Einzelpläne und -entwürfe digital gut lesbar sind sowie über ein einheitliches Layout verfügen.
Zum Finanzierungskonzept
Ist der Verkauf einzelner Wohnungen möglich, um andere Bereiche des Konzepts (z.B. geförderter Wohnraum, Kultur) zu subventionieren?
Eine Aufteilung sowie ein anschließender Verkauf einzelner Wohneinheiten im Rahmen der Konzeptverfahren ist grundsätzlich nicht möglich.
Müssen dem Erstangebot und/oder endgültigem Angebot Nachweise über den Eigen- und Fremdkapitalanteil beiliegen?
Sowohl mit dem Erstangebot als auch mit dem endgültigen Angebot ist lediglich die "Eigenerklärung der Bieter:innen zur Finanzierung des Vorhabens" einzureichen. Eigen- und Fremdkapitalnachweise werden nicht gefordert.
Bis wann genau muss der Nachweis der Eigenmittel erfolgen?
Ein Eigenkapitalnachweis in Höhe der Erwerbsnebenkosten (8 % des Verkehrswertes) muss einen Monat vor Beurkundung eingereicht werden.
Bis wann genau muss der Nachweis der Fremdmittel erfolgen?
Eine konkrete, auf das Projekt und den Fremdfinanzierungsbetrag zugeschnittene Finanzierungsbereitschaftserklärung der Bank muss einen Monat vor Beurkundung vorliegen. Die Finanzierungszusage in Form eines unterschriebenen Darlehensvertrages oder ein von der Bank unterschriebenes, verbindliches Kreditangebot muss in einer vertraglich zu vereinbarenden Frist, zeitnah nach Beurkundung, vorgelegt werden.
Wie hat der Nachweis der Erwerbsnebenkosten zu erfolgen?
Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 8 % des Verkehrswertes sind durch die aktuelle Bestätigung eines Kreditinstitutes über das Vorhandensein entsprechenden Eigenkapitals nachzuweisen.
Wie muss die Verwendung von Fördermitteln aus unterschiedlichen Programmen nachgewiesen werden?
Die Verwendung der Fördermittel im Rahmen der Wohnungsneubauförderung ist in Form einer Bestätigung über die Programmaufnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen einen Monat vor Beurkundung nachzuweisen. Für die Verwendung von Fördermitteln aus anderen Programmen ist kein Nachweis darzulegen.
Werden auch Nachrangdarlehen als Eigenkapital akzeptiert?
Nachrangdarlehen werden nur als Eigenkapital anerkannt, sofern sie nicht grundbuchlich gesichert werden müssen.
Zum Verfahren
Wer nimmt die Wertung der Angebote insbesondere hinsichtlich der qualitativen Kriterien vor? Gibt es ein fachliches Beurteilungsgremium?
Die Bewertung der endgültigen Angebote erfolgt durch die Jury, die mit ihrer Bewertung einen Vergabevorschlag (Vorschlagsrecht) an den Steuerungsausschuss Konzeptverfahren formuliert. Die Jury setzt sich in der Regel aus Vertreter:innen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und des Belegenheitsbezirks zusammen. Abhängig vom Konzeptverfahren können auch Vertreter:innen anderer Senatsverwaltungen und/oder externe Fachberater:innen Teil der Jury sein.
Zur Anhandgabephase
Das Grundstück befindet sich nicht im Altlastenkataster, es ist jedoch höchstwahrscheinlich dass diese, aufgrund der Nutzung auftauchen werden. Wer trägt die Kosten für eine eventuelle Bodensanierung?
Die Kosten für eine eventuelle Bodensanierung trägt der zukünftige Erbbaurechtsnehmer bzw. die zukünftige Erbbaurechtsnehmerin.
Zu Beratungsangeboten
Für welche Fragen kann die IBB kontaktiert werden?
Die IBB ist ausschließlich für Rückfragen zum Thema "Fördermittel und Förderprogramm" zu kontaktieren. Alle weiteren Rückfragen sind ausschließlich, wie den Vergabeunterlagen zu entnehmen ist, unter dem gegenständlichen Vergabeverfahren auf dem Firmenportal iTWO tender zur Vergabeplattform des Landes Berlin einzustellen.